Vor einiger Zeit wurde mal irgendwo (vermutlich hier im Forum) nach einer Vorschrift über Anschriften zur letzten HU an Schienenfahrzeugen gefragt.
Nach der „Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung“ vom 29. März 1956 (BGBl 1956 I S. 250), zu § 22, Satz 3 musste „die Anschrift des Zeitpunktes der letzten Hauptuntersuchung […] am Fahrzeugaufbau und am Fahr- oder Drehgestell von außen sichtbar sein.“