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§22, 23 und 33 KunstUrhG (449 Klicks)

25. Februar 2014 00:45
Ich versuche mal eine sachliche Antwort:

Beginnen wir mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie kurz KunstUrhG (juris)

§22
Zitat

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Tritt in deinem/unserem Fall nicht ein, also schauen wir weiter...

§ 23
Zitat

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Könnte zutreffen, schauen wir uns die notwendigen Vorraussetzungen ein:

Zitat

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Trifft natürlich nicht auf ein Portrait des Busfahrers zu, aber auf den Bus oder die Lackierung meiner Meinung nach schon. Gibt sicher auch ein Gericht, welches im Zweifel zugunsten entscheiden würde, falls es Probleme geben sollte... (Vielleicht gibt es dazu auch schon passende Urteile)

Zitat

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Ist etwas schwammig formuliert, man rechnet halt nicht mit solchen speziellen Fällen, könntest du aber notfalls auch hernehmen und behaupten, dass z.B. der Bus halt zum Busbahnhof passt und der Busfahrer nur Beiwerk ist. Notfalls einfach behaupten der Busfahrer stört dich sowieso, aber anders lässt sich das Bild halt nicht machen -> Beiwerk. Wäre so in etwa meine Argumenation dann...

Zitat

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
;
Das könntest du neben Satz 2 bei Fahrgästen eher anwenden.

Zitat

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Nunja, was ist Kunst? Ein super Bild ebenso wie ein hässlicher Neubau in der schönen Altstadt?

Zitat

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das ein kürzlich fotografierter Fahrer verstorben ist, tritt wohl sehr selten ein. Da könnte höchstens ich Probleme bekommen, solange wie ich manchmal brauche bis ich einen Bericht online gesetzt habe. Oftmals ist der Fahrer aber sowieso wegen Spiegelung, Verkleinerung der Bildgröße usw. nicht zu sehen, also egal. Im Zweifel unscharf machen.

§ 33
Zitat

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Ich kann dir nicht empfehlen ein Busfahrerportrait online zu stellen.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 25.02.14 00:49.
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» §22, 23 und 33 KunstUrhG (449 Klicks)

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