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Tw237
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§ 11(19) EBO
Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs.
6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist,
darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang
ohne Sicherung durch Posten befahren.
Du weißt das, ich habe es hier jetzt gelesen, aber ich garantiere Dir: Nächste Woche kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Und ich bezweifle, das die meisten Autofahrer diese (internen) Regeln kennen bzw. diese in irgendeiner Weise je vernommen zu haben. Von daher ist das Andreaskreuz unter dem Strich das, was am Ende zählt: "Achtung! Hier brauchen Tonnen den 4-fachen Bremsweg eines KFZ." Also, ich vergewissere mich, ob nicht doch eine Straßenbahn mal "durchrutschen" könnte (sind ja zuweilen doch Haltestellen dabei). Ob da technische Hilfsmittel dabei sind oder nicht, ist egal. Sie können ja eben erst ausgefallen sein. Kann ja mal vorkommen. Wenn also ein Triebfahrzeugführer einen defekten Bahnübergang nicht anhält (weil der Defekt noch nicht bekannt war), dann darf sich eben jener darüber freuen, das da der Autofahrer mitgedacht hat. Und eben dieses Mitdenken des Autofahrers hat hier einfach gefehlt.