Wir hatten ja neulich nächtens eine nette Begegnung mit einem Wichtigtuer eines Subunternehmens der DB zu diesem Thema, und ich hab Dir versprochen, die Fotoerlaubnis der DB herauszusuchen. Für einen Ausdruck dieses PDF dürfte ja in Deinem Rucksack noch Platz sein...
Der offizielle Text der DB ist folgender:
>>> klick <<<
Und zurück zur KVB:
So wie es das Führerbremsventil schon schrieb, kann man Dir "oberirdisch" eigentlich nichts anhaben. Sofern es sich um Haltestellen handelt, die sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden (also frei begehbar im Straßenraum, am Straßenrand, als Verkehrsinsel oder auf einem öffentlichen Platz), möglicherweise auch für Passanten begehbar, die nur die Straßenseite wechseln und gar nicht den Verkehrsbetrieb benutzen möchten.
Das "Hausrecht" kann meines Erachtens nur dort greifen, wo die Haltestelle - wie z. B. bei einem U-Bahnhof - ein klar abgegrenzter Bereich ist, an dem für mich als Passant die Grenze zwischen "öffentlich" und "Verkehrsbetrieb" klar erkennbar ist, denn man erkannt ja in der Regel mit dem Betreten einer Bahnanlage die dort gültigen Beförderungs- und Tarifbedingungen (und ggf. eben diese "Hausordnung") an.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Dißinger a.k.a. Lokleitung
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 06.06.10 11:33.